Sachverhalt: H. bezog neben der Sozialhilfe während einigen Monaten auch Arbeitslosentaggelder, ohne dies der Sozialbehörde zu melden. Das Departement des Innern verfügte daraufhin die «sofortige Rückerstattung» der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen sowie die Verrechnung mit laufenden Sozialhilfeleistungen und wies die Sozialbehörde an, die Verrechnung zu vollziehen, indem sämtliche Zulagen nach dem Anreizsystem und 15% des Grundbetrages zu verrechnen seien. Eine Beschwerde von H. hiess das Verwaltungsgericht teilweise gut.