Die Verrechnung zurückzuerstattender Sozialhilfe mit laufenden Sozialhilfeleistungen ist nicht zulässig, da Geldleistungen der Sozialhilfe weder gepfändet werden dürfen noch abtretbar sind und weder mit Gegenforderungen der Gemeinde verrechnet noch zur Bezahlung von Schulden verwendet werden dürfen (§ 150 SG, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG; E. 8). Die Verweigerung, Kürzung oder Einstellung von Sozialleistungen zufolge Missachtung der Mitwirkungspflicht nach § 165 SG folgt andern Regeln (E. 9). Sachverhalt: H. bezog neben der Sozialhilfe während einigen Monaten auch Arbeitslosentaggelder, ohne dies der Sozialbehörde zu melden.