{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-07-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-165_2010-07-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=112519&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7b377d8566ad5d8a7c122cb71aa4ba8e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.165", "E. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 28.07.2010 VWBES.2010.165 (E. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 28.07.2010 VWBES.2010.165 (E. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 28.07.2010 VWBES.2010.165 (E. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückerstattung von Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:17", "Checksum": "66e0f524024b30aea44979905f8d2f50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 28.07.2010 VWBES.2010.165 (E. 7)\nRegeste:\nRückerstattung von Sozialhilfe\n\n\n9. Ob die Voraussetzungen für eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen zufolge Missachtung der Mitwirkungspflicht erfüllt wären, ist hier nicht zu prüfen. In ihren Erwägungen hat die Vorinstanz die Regeln der Rückerstattung nach § 164 SG und jene der Kürzung von Sozialhilfeleistungen nach § 165 SG vermischt. Die Wortwahl in der Verfügung, wonach der Beschwerdeführer «per sofort» rückerstattungspflichtig sei, lehnt sich an das alte Sozialgesetz an, in welchem in § 62 noch von «sofortiger Rückerstattung» bei unrechtmässigem Bezug die Rede war. Bei den Massnahmen nach §§ 164 und 165 SG handelt es sich um zwei ganz unterschiedliche Sanktionen. Währenddem dem Departement für § 164 SG eine Entscheidkompetenz zu seinen Gunsten zugesprochen werden kann, obwohl dem Gesetz keine explizite entsprechende Delegationsnorm zu entnehmen ist, liegt bei § 165 SG die Entscheidbefugnis klar bei den Sozialhilfebehörden. Ein weiterer Unterschied zwischen §§ 164 und 165 SG besteht im Verfahrensablauf. So ist bei § 165 SG grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt, sodass diese nach der zwingend vorgeschriebenen schriftlichen Mahnung gar nicht vorgenommen werden muss oder nach einer Verhaltensänderung zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann. Auf die vorliegende Konstellation einer abgeschlossenen Verletzung der Mitwirkungspflicht dürfte § 165 SG kaum anwendbar sein.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 2010 (VWBES.2010.165)"}