{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-07-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-165_2010-07-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=112519&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7b377d8566ad5d8a7c122cb71aa4ba8e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.165", "E. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 28.07.2010 VWBES.2010.165 (E. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 28.07.2010 VWBES.2010.165 (E. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 28.07.2010 VWBES.2010.165 (E. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückerstattung von Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:17", "Checksum": "66e0f524024b30aea44979905f8d2f50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 28.07.2010 VWBES.2010.165 (E. 7)\nRegeste:\nRückerstattung von Sozialhilfe\n\n\nd) Aus Sinn und Zweck der Vorschriften zur Rückerstattung lässt sich nichts Eindeutiges ableiten. Einerseits macht es durchaus Sinn, wenn Rückerstattungen von Sozialhilfeleistungen immer von derselben (kantonalen) Behörde nach denselben Grundsätzen einheitlich verfügt werden, ob sie nun rechtmässig oder unrechtmässig bezogen wurden, und bei rechtmässigem Bezug nach klarer gesetzlicher Regelung (von § 14 SG) der Kanton zuständig ist. Anderseits bedeutet «Rückerstattung» eigentlich, dass die Leistung an das Gemeinwesen oder die Institution zurück erstattet werden soll, welche sie vorher erbracht hat, und wo sie nun fehlt, also bei der Sozialregion, was auf Grund des kantonalen Lastenausgleichs allerdings nicht mehr relevant ist. Unklar ist auch, weshalb das Gemeinwesen, das die Sozialhilfe erbringt, zwar andere Versicherungsträger und Leistungserbringer zur direkten Leistung an das (bevorschussende) Gemeinwesen zu zwingen befugt ist, ebenso zur Kürzung einer Leistung bei ungenügender Kooperation bzw. Verletzung der Mitwirkungspflichten, nicht jedoch zur Durchsetzung einer Rückerstattung bei unrechtmässig erlangten Leistungen.\ne) Alles in allem ist davon auszugehen, dass\nder Gesetzgeber die Zuständigkeit bei der Rückerstattung von\nSozialhilfeleistungen, wie sie im Sozialhilfegesetz galt, nicht ändern wollte,\nauch wenn er die entsprechenden Vorschriften umgruppierte und die\nRückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen – entgegen dem 1. Entwurf\nzum Sozialgesetz vom April 2004 – in einen separaten Titel «Sanktionen»\nausgliederte. Vielmehr ist anzunehmen, dass sich der Gesetzgeber des Problems\nder fehlenden Zuständigkeitsregelung gar nicht bewusst war, steht doch in der\nBotschaft zu den Bestimmungen von\n§§ 166 ff. (entsprechen §§ 164 ff. SG) praktisch nichts. Da die Bestimmung von\n§ 14 SG, wo die Zuständigkeit des Kantons explizit geregelt ist, wenn auch nur\nfür rechtmässig erlangte Sozialhilfeleistungen, bei den allgemeinen\nBestimmungen steht, die für das ganze Gesetz Geltung haben sollen, und weder\nbei den speziellen Vorschriften zur Sozialhilfe noch unter dem Titel\n«Sanktionen» etwas Abweichendes geregelt ist, ist davon auszugehen, dass das\nDepartement auch unter der Geltung des Sozialgesetzes zur Prüfung und\nDurchsetzung von Rückerstattungsforderungen für ausbezahlte Sozialhilfe mittels\nVerfügung befugt ist.\n8.a) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung neben der Rückerstattungspflicht die Verrechnung der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistung verfügt und die zuständige Sozialregion angewiesen, die Rückerstattungssumme mit den laufenden Sozialhilfeleistungen im Umfang von sämtlichen Zulagen nach dem Anreizsystem sowie von 15% des Grundbedarfs monatlich zu verrechnen.\nb) § 150 SG schreibt vor, dass Geldleistungen (der Sozialhilfe) den Grundbedarf decken, wobei Kürzungen oder Einstellung der Leistung vorbehalten blieben (Abs. 2). Sie dürfen weder gepfändet noch abgetreten noch mit Gegenforderungen der Gemeinde verrechnet oder zur Bezahlung von Schulden verwendet werden (Abs. 3). Die Unpfändbarkeit ergibt sich bereits aus der Vorschrift von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), wonach Fürsorgeleistungen unpfändbar sind. Sozialhilfeleistungen der öffentlichen Hand fallen klarerweise darunter (BGE 7B.68/2005 vom 20. Juli 2005).\nc) Das Sozialgesetz enthält keine Vorschriften darüber, wie Rückerstattungen finanzieller Sozialhilfen zu vollziehen sind. Dies bedeutet, dass sie nach den Grundsätzen für die Vollstreckung von Geldforderungen und damit im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem SchKG durchzusetzen sind. Werden Rückerstattungen, wie es das SG vorsieht, mit selbständigen Verfügungen angeordnet, so sind sie im Rahmen der Vorschriften über das SchKG zu vollstrecken, was bedeutet, dass zur Durchsetzung von Rückerstattungen keine Sozialhilfeleistungen gepfändet werden dürfen. Würde die Vollstreckung von Rückerstattungen durch Verrechnung mit laufenden Leistungen zugelassen, stünde dies im Widerspruch zur bundesrechtlich vorgeschriebenen Unpfändbarkeit der Sozialhilfe. Der Vollzug von Rückerstattungsforderungen durch Verrechnung mit laufenden Leistungen ist daher bundesrechtswidrig und damit unzulässig (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2007/203 vom 3. April 2008).\nd) Zutreffend ist, dass Sozialhilfeleistungen wegen Verletzung von § 17 SG verweigert, gekürzt oder sogar eingestellt werden können. Diese Reduktion von laufenden Leistungen nach einer entsprechenden Mahnung, die dem Empfänger Gelegenheit gibt, sein Verhalten anzupassen, ist aber nicht vergleichbar mit der Verrechnung einer Leistung mit einer Rückerstattungsforderung. Die Reduktion von Leistungen ist in einer expliziten gesetzlichen Bestimmung (§ 165 SG) geregelt. Bei den Tatbeständen, die zu einer Reduktion führen können, ging der Gesetzgeber davon aus, dass der Sozialhilfebezüger seine Mitwirkungspflichten verletzt, so dass notwendige Abklärungen nicht vorgenommen werden können, dass dem Sozialhilfebezüger Mittel zufliessen, die er verschweigt, oder dass er zweckgebundene Leistungen unzweckmässig verwendet. Damit sind solche Eingriffe auch keine unzulässigen Einschränkungen des Existenzminimums. Zudem beruhen sie auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2007/203 vom 3. April 2008).\ne) Die Verrechnung des Rückforderungsanspruchs mit laufenden Sozialhilfeleistungen – wie dies die Vorinstanz verfügt hat – ist daher nicht zulässig."}