{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-07-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-165_2010-07-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=112519&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7b377d8566ad5d8a7c122cb71aa4ba8e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.165", "E. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 28.07.2010 VWBES.2010.165 (E. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 28.07.2010 VWBES.2010.165 (E. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 28.07.2010 VWBES.2010.165 (E. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückerstattung von Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:17", "Checksum": "66e0f524024b30aea44979905f8d2f50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 28.07.2010 VWBES.2010.165 (E. 7)\nRegeste:\nRückerstattung von Sozialhilfe\n\nSOG 2010 Nr. 17\n§§ 14 und 164 SG. Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen. Das Departement des Innern ist zuständig, um unrechtmässig bezogene Sozialhilfe vom Sozialhilfeempfänger mittels Verfügung zurückzuverlangen (E. 7). Die Verrechnung zurückzuerstattender Sozialhilfe mit laufenden Sozialhilfeleistungen ist nicht zulässig, da Geldleistungen der Sozialhilfe weder gepfändet werden dürfen noch abtretbar sind und weder mit Gegenforderungen der Gemeinde verrechnet noch zur Bezahlung von Schulden verwendet werden dürfen (§ 150 SG, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG; E. 8). Die Verweigerung, Kürzung oder Einstellung von Sozialleistungen zufolge Missachtung der Mitwirkungspflicht nach § 165 SG folgt andern Regeln (E. 9).\nSachverhalt:\nH. bezog neben der Sozialhilfe während einigen Monaten auch Arbeitslosentaggelder, ohne dies der Sozialbehörde zu melden. Das Departement des Innern verfügte daraufhin die «sofortige Rückerstattung» der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen sowie die Verrechnung mit laufenden Sozialhilfeleistungen und wies die Sozialbehörde an, die Verrechnung zu vollziehen, indem sämtliche Zulagen nach dem Anreizsystem und 15% des Grundbetrages zu verrechnen seien. Eine Beschwerde von H. hiess das Verwaltungsgericht teilweise gut.\nAus den Erwägungen:\n7. Fraglich und zu prüfen ist, ob das Departement des Innern zum Erlass von Rückerstattungsverfügungen nach § 164 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) zuständig sei. Die Prüfung der Zuständigkeit ist auch ohne entsprechende Rüge von Amtes wegen vorzunehmen (§ 5 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).\na) § 164 SG steht im 7. Titel des Sozialgesetzes unter der Überschrift «Sanktionen», und zwar im 1. Kapitel mit der Bezeichnung «Massnahmen». Er enthält keinerlei Zuständigkeitsvorschriften und bezieht sich auf alle unrechtmässig erwirkten Geldleistungen, die im Sozialgesetz geregelt sind, nicht speziell oder nur auf Sozialhilfeleistungen.\n§ 14 SG regelt im 1. Titel des Sozialgesetzes («Allgemeine Bestimmungen») im 1. Kapitel («Grundlagen und Grundsätze») unter der Abschnittsüberschrift «Nachforderung und Rückerstattung von Sozialleistungen» explizit die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen.\nNach dem Wortlaut des Gesetzes kann sich § 14 Abs. 3 SG, den der Kanton zur Prüfung und Verfügung der Rückerstattung zuständig erklärt, auf alle erhaltenen Sozialhilfeleistungen beziehen, während sich aus § 164 SG, wie gesagt, nichts dergleichen ergibt.\nb) Aus der systematischen Stellung im Gesetz ergibt sich nichts Klares. Der auf § 164 folgende § 165 SG unter der Überschrift «Verweigerung, Kürzung oder Einstellung einer Dienstleistung oder Sozialleistung» und die anschliessenden Bestimmungen enthalten ebenfalls keine Zuständigkeitsregeln. Im Bereich der Sozialhilfe ist jedoch klar, dass für die Anordnung von Massnahmen nach § 165 SG die örtlichen Sozialbehörden bzw. die Sozialregionen zuständig sind, nicht das Departement. Entsprechendes muss für den Entzug einer Bewilligung nach § 166 SG gelten: Die Behörde, welche die Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen erteilt hat, ist bei Missachtung auch für deren Entzug zuständig. Aus § 153 SG ist ebenfalls eher abzuleiten, dass die regionalen Sozialbehörden zuständig sind, wird doch dort das vorschussleistende Gemeinwesen zuständig erklärt, die direkte Auszahlung von Versicherungsleistungen etc. (an das bevorschussende Gemeinwesen) zu verlangen. In § 154 Abs. 2 SG wird der Kanton explizit (zur Durchsetzung der Vewandtenunterstützung) zuständig erklärt, was auf eine Ausnahme in der Zuständigkeit hindeutet, da grundsätzlich ja die Einwohnergemeinden in Sozialregionen für die Sozialhilfe zuständig sind (§ 2 Abs. 1 lit. e und § 147 SG; vgl. auch Botschaft zum Sozialgesetz vom 12. Juli 2005, RRB Nr. 2005/1617, im Folgenden: Botschaft, S. 86 zu § 156 des Entwurfs).\nc) Im früheren Sozialhilfegesetz (SHG, BGS 835.221) war in § 45 Abs. 1 lit. c SHG zur Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen sowie von Verwandtenunterstützungen das Kantonale Sozialamt zuständig erklärt worden. Die Rückerstattung war bei rechtmässigem Bezug der wirtschaftlichen Hilfe vorgesehen, wenn der Hilfeempfänger in finanziell günstige Verhältnisse gelangte oder er über Grundeigentum oder andere Vermögenswerte verfügte, deren Realisierung ihm nicht möglich oder zumutbar war (§§ 59 und 61 SHG). Bei unrechtmässigem Bezug, wenn die wirtschaftliche Hilfe unter unwahren oder unvollständigen Angaben erworben wurde, war der Empfänger zur sofortigen Rückerstattung verpflichtet (§ 62 SHG).\nGrundsätzlich wollte der Gesetzgeber in dieser Beziehung bei der Überführung des Sozialhilfegesetzes in das Sozialgesetz wohl nichts ändern (Botschaft, S. 5 oben). Während im Entwurf zum Sozialgesetz vom April 2004 die entsprechenden Bestimmungen noch praktisch gleich wie im Sozialhilfegesetz lauteten und auch unmittelbar nebeneinander angeordnet waren, wobei § 15 die Regeln für die Rückerstattung (von Sozialleistungen und Subventionen) im Allgemeinen enthielt, § 17 die Rückerstattung speziell bei Sozialhilfe, wurden sie im überarbeiteten Entwurf nach dem Vernehmlassungsverfahren neu in verschiedenen Titeln angeordnet. Die spezielle Vorschrift für Rückerstattung von (rechtmässigen) Sozialhilfeleistungen verblieb im allgemeinen Teil am Anfang des Gesetzes, die Vorschrift für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Geldleistungen kam zu den Sanktionen am Schluss des Gesetzes. Motiv für die Umstellung war einzig die Gliederung mit einem eigenen Titel für die Sanktionen als Gegengewicht für die Vorschriften über die Prävention im 2. Titel des Sozialgesetzes (Medienmitteilung der Staatskanzlei zur Botschaft zum Sozialgesetz vom 13. Juli 2005, S. 5. letzter Absatz)."}