Die Gesamtschulden von 2.96 des Ertragswertes sind damit nicht vollumfänglich gedeckt. Der Investitionskredit und das bestehende Betriebshilfedarlehen stehen im Rang nach der Hypothek. Zuerst wird somit die Hypothek vollumfänglich abgelöst, bevor dann, soweit der Erlös aus der Verwertung ausreicht, der Investitionskredit und das Betriebshilfedarlehen gedeckt werden. Den entstehenden Verlust müsste in diesem Fall gemäss § 17 LwG-SO der Kanton Solothurn tragen. Für den beantragten Investitionskredit besteht keine zureichende Realsicherheit. Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 2010 (VWBES.2010.118)