Unbestritten ist vorliegend, dass nach der Realisierung des Bauvorhabens die Gesamtschulden des Gewerbes des Beschwerdeführers das 2,96-fache des Ertragswertes betragen werden. Bei einer Verwertung des landwirtschaftlichen Betriebs beträgt der Höchstbetrag jedoch nur das 2.5-fache des Ertragswertes, ansonsten der Verkauf als übersetzt gilt und damit nichtig ist. Das bedeutet, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers das Gewerbe zum maximalen Verkaufspreis von 2.5 des Ertragswertes verwertet werden dürfte. Die Gesamtschulden von 2.96 des Ertragswertes sind damit nicht vollumfänglich gedeckt.