Die Kantone können gemäss Abs. 2 in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal 15 Prozent erhöhen. Der Kanton Solothurn machte von Art. 66 Abs. 2 BGBB keinen Gebrauch. Das Amt für Landwirtschaft ermittelt jährlich den höchstzulässigen Preis für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGBB. Gemäss Schreiben des Amts für Landwirtschaft vom 15. September 2010 beträgt der höchstzulässige Preis für ein landwirtschaftliches Gewerbe in der Talzone zurzeit das 2.5-fache des Ertragswertes. c) Unbestritten ist vorliegend, dass nach der Realisierung des Bauvorhabens die Gesamtschulden des Gewerbes des Beschwerdeführers das 2,96-fache des Ertragswertes betragen werden.