Gemäss Art. 70 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) sind Rechtsgeschäfte nichtig, die den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61 – 69 BGBB) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken. Darunter gehört nach Art. 66 BGBB auch der übersetzte Erwerbspreis. Nach Art. 66 Abs. 1 BGBB gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt. Die Kantone können gemäss Abs. 2 in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal 15 Prozent erhöhen.