und e) zahlungsfähig zu bleiben. (...) 4. Bestritten ist vorliegend, ob der beantragte Investitionskredit zureichende Realsicherheit bietet, daher ein hohes Risiko darstellt und aus diesem Grund zu Recht verweigert wurde. a) Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVV sind Investitionskredite wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV, BGS 924.12) sind die Investitionskredite pfandrechtlich sicherzustellen. Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten werden nach Art. 111 LwG und § 17 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Solothurn (LwG-SO, BGS 912.11) vom Kanton getragen. b) Gemäss Art.