Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen gemäss Art. 8 Abs. 1 Strukturverbesserungsverordnung (SVV, SR 913.1) vor der Gewährung der Investitionshilfe ausgewiesen sein. Die vorgesehene Investition ist nach Abs. 2 tragbar, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin in der Lage ist: a) die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie zu decken; b) die anfallenden Zinsverpflichtungen zu erfüllen; c) den Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen; d) die künftig notwendigen Investitionen zu tätigen; und e) zahlungsfähig zu bleiben.