Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet. c) Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Art. 70 Abs. 2 LwG erfüllen. d) Die Verschuldung ist nach der Investition tragbar. e) Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein. f) Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung. Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen gemäss Art. 8 Abs. 1 Strukturverbesserungsverordnung (SVV, SR 913.1) vor der Gewährung der Investitionshilfe ausgewiesen sein.