für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen (lit. c); für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen (lit. d). Einzelbetriebliche Massnahmen werden nach Art. 89 Abs. 1 LwG unterstützt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft (SAK). b) Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet.