105 Abs. 1 lit. a LwG stellt der Bund den Kantonen unter anderem für einzelbetriebliche Massnahmen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfügung. Eigentümer, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten gemäss Art. 106 Abs. 1 LwG Investitionskredite als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen (lit. a); für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden (lit. b); für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen (lit.