Die Investition sei nur mit den Zusatzeinkommen tragbar. Aufgrund der Finanzierung ergebe sich für den Betrieb eine Belastung mit grundpfändlich sichergestellten Krediten in der Höhe des 2,96-fachen Ertragswertes. Der höchstzulässige Preis bei einem Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes liege im Kanton Solothurn jedoch nur beim 2,5-fachen Ertragswert. Gegen den Entscheid der Kommission erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Der Bund gewährt gemäss Art. 87 Abs. 1 Landwirtschaftsgesetz des Bundes (LwG, SR 910.1) Beiträge und Investitionskredite. Nach Art. 105 Abs. 1 lit.