{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-118_2010-09-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=113180&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "59b261415042459847bf3fefbad19abc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 23.09.2010 VWBES.2010.118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 23.09.2010 VWBES.2010.118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 23.09.2010 VWBES.2010.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Investitionsdarlehen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:17", "Checksum": "234fbe86e2b4e16dba12ad0d8e6e91a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 23.09.2010 VWBES.2010.118\nRegeste:\nInvestitionsdarlehen\n\nSOG 2010 Nr. 15\nArt. 58 Abs. 1 SVV, § 12 Abs. 1 IHV, Art. 66 BGBB. Investitionskredite sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren. Sie sind pfandrechtlich sicherzustellen.\nSachverhalt:\nA. stellte am 7. August 2008 beim Amt für Landwirtschaft, Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse (SLK) ein Gesuch für ein Investitionsdarlehen für einen Neubau eines Freilaufstalls mit Jauchegrube in Höhe von CHF 403'000.00. Gemäss Projekt und Kostenvoranschlag beliefen sich die Kosten für das Bauvorhaben auf total CHF 756'267.00. Die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse nahm das Gesuch als Geschäftsstelle der Kommission für Investitionshilfen in der Landwirtschaft (nachfolgend Kommission genannt) entgegen und wies das Gesuch ab. Begründet wurde der Ablehnungsentscheid mit der zu riskanten Finanzierung. Die Investition sei nur mit den Zusatzeinkommen tragbar. Aufgrund der Finanzierung ergebe sich für den Betrieb eine Belastung mit grundpfändlich sichergestellten Krediten in der Höhe des 2,96-fachen Ertragswertes. Der höchstzulässige Preis bei einem Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes liege im Kanton Solothurn jedoch nur beim 2,5-fachen Ertragswert. Gegen den Entscheid der Kommission erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2. Der Bund gewährt gemäss Art. 87 Abs. 1 Landwirtschaftsgesetz des Bundes (LwG, SR 910.1) Beiträge und Investitionskredite. Nach Art. 105 Abs. 1 lit. a LwG stellt der Bund den Kantonen unter anderem für einzelbetriebliche Massnahmen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfügung. Eigentümer, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten gemäss Art. 106 Abs. 1 LwG Investitionskredite als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen (lit. a); für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden (lit. b); für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen (lit. c); für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen (lit. d). Einzelbetriebliche Massnahmen werden nach Art. 89 Abs. 1 LwG unterstützt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\na) Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft (SAK).\nb) Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet.\nc) Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Art. 70 Abs. 2 LwG erfüllen.\nd) Die Verschuldung ist nach der Investition tragbar.\ne) Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein.\nf) Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung.\nDie Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen gemäss Art. 8 Abs. 1 Strukturverbesserungsverordnung (SVV, SR 913.1) vor der Gewährung der Investitionshilfe ausgewiesen sein. Die vorgesehene Investition ist nach Abs. 2 tragbar, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin in der Lage ist:\na) die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie zu decken;\nb) die anfallenden Zinsverpflichtungen zu erfüllen;\nc) den Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen;\nd) die künftig notwendigen Investitionen zu tätigen; und\ne) zahlungsfähig zu bleiben. (...)\n4. Bestritten ist vorliegend, ob der beantragte Investitionskredit zureichende Realsicherheit bietet, daher ein hohes Risiko darstellt und aus diesem Grund zu Recht verweigert wurde.\na) Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVV sind Investitionskredite wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV, BGS 924.12) sind die Investitionskredite pfandrechtlich sicherzustellen. Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten werden nach Art. 111 LwG und § 17 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Solothurn (LwG-SO, BGS 912.11) vom Kanton getragen.\nb) Gemäss Art. 70 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) sind Rechtsgeschäfte nichtig, die den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61 – 69 BGBB) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken. Darunter gehört nach Art. 66 BGBB auch der übersetzte Erwerbspreis. Nach Art. 66 Abs. 1 BGBB gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt. Die Kantone können gemäss Abs. 2 in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal 15 Prozent erhöhen. Der Kanton Solothurn machte von Art. 66 Abs. 2 BGBB keinen Gebrauch.\nDas Amt für Landwirtschaft ermittelt jährlich den höchstzulässigen Preis für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGBB. Gemäss Schreiben des Amts für Landwirtschaft vom 15. September 2010 beträgt der höchstzulässige Preis für ein landwirtschaftliches Gewerbe in der Talzone zurzeit das 2.5-fache des Ertragswertes."}