Dies konnten aber weder die Tochter, die die Beschwerdeführerin einlieferte, noch die Beschwerdeführerin selber wissen. In besonderen Konstellationen wie der vorliegenden sind auch Unfälle mit unbestimmten Verletzungen als «Notfall» im Rechtssinn einzustufen, wenn ein besonnener Laie medizinische Hilfe für unaufschiebbar halten durfte. Die ausserkantonal beanspruchte Hilfe ist sachlich und zeitlich auf das Minimum zu beschränken, unter Umständen auf die blosse Diagnostik und auf die notwendige Erstversorgung bis feststeht, dass es sich um keinen tatsächlichen medizinischen Notfall handelt. Dies war hier der Fall. Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. August 2010 ( VWBES.2010.100)