Gleich am anderen Tag wurde die Patientin nach Olten (SO) verlegt. Es wäre unverhältnismässig gewesen, die Patientin, nachdem die Diagnose schliesslich feststand und man somit wusste, dass kein dringender Handlungsbedarf bestand, noch mitten in der Nacht ins Kantonsspital nach Olten zu fahren. Dies hätte an der Kostensituation zudem wohl nichts geändert. Ein Arzt kann zwar im Nachhinein feststellen, dass es sich im vorliegenden Fall objektiv um keinen medizinischen Notfall handelte. Dies konnten aber weder die Tochter, die die Beschwerdeführerin einlieferte, noch die Beschwerdeführerin selber wissen.