In dieser Situation wird jeder Helfer, der ja die Situation selbst nicht genau einschätzen kann, ungeachtet der Kantonsgrenzen, vorsichtshalber das nächstgelegene Spital mit Notfalldienst ansteuern. Und jeder Arzt, der vom Patienten aufgesucht wird, hat die Verpflichtung, mindestens zu prüfen, ob Sofortmassnahmen notwendig sind, und diese wenn nötig einzuleiten und weitere Hilfe zu organisieren. Auch der Kantonsarzt räumt ein, eine genaue medizinische Abklärung der Beschwerdeführerin sei nötig gewesen. Es habe aber kein Zwang zu einer «absolut dringenden und unmittelbaren Durchführung» bestanden.