BGE 9C_408/2009 vom 3. September 2009; Gebhard Eugster in: Ulrich Meyer [Hrsg.]: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 724 ff.). Die Beschwerdeführerin, eine ältere Dame, wurde zwischen Weihnachten und Neujahr nachts nach einem Sturz aufgefunden. Sie blutete aus der Vagina und hatte starke Schmerzen. Innere Verletzungen waren nicht auszuschliessen. In dieser Situation wird jeder Helfer, der ja die Situation selbst nicht genau einschätzen kann, ungeachtet der Kantonsgrenzen, vorsichtshalber das nächstgelegene Spital mit Notfalldienst ansteuern.