O., FN 188, S. 73). Wenn der Wohnkanton in seiner Spitalliste ausserkantonale Spitäler aufführt, werden sie seinen Spitälern gleichgestellt (Maurer, a.a.O., S. 74). Mit den betreffenden ausserkantonalen Spitälern bestehen Verträge, welche u.a. die finanzielle Beteiligung des Kantons regeln; weil die Kantonseinwohner mit ihren Steuern an die Finanzierung des ausserkantonalen Spitals beitragen, kommen sie auch in den Genuss günstigerer Tarife. 4. Strittig ist, ob es sich bei dem Ereignis um einen Notfall gehandelt hat. Als Notfall gilt eine Lage, in welcher medizinische Hilfe unaufschiebbar und ein Transport in ein Spital im Wohnkanton nicht möglich oder angemessen ist.