41 Abs. 2 KVG abschliessend: Es ist dies zunächst der Notfall, und sodann der Umstand, dass die erforderlichen Leistungen innerhalb der örtlichen Grenzen gar nicht angeboten werden. Von dieser Situation betroffen sind insbesondere Einwohner kleiner Kantone. Da der volle Tarifschutz an sich nur im Wohnkanton gilt, sind die Versicherten der kleinen Kantone gegenüber jenen der grossen Kantone benachteiligt; ihnen stehen weniger Spitäler zur Wahl offen. Die Kantone können diesen Nachteil mildern, indem sie auf ihrer Spitalliste auch ausserkantonale Spitäler aufnehmen (Maurer, a.a.O., FN 188, S. 73).