Besonderheiten gelten indes beim Vorliegen medizinischer Gründe. Wenn Versicherte aus medizinischen Gründen Leistungserbringer ausserhalb der örtlichen Grenzen beanspruchen, haben sie den vollen Tarifschutz. Der Versicherer muss die Kosten nach dem Tarif übernehmen, der für den betreffenden Leistungserbringer gilt. Nur wenn sich der Versicherte aus anderen, z.B. aus rein persönlichen Gründen dazu entschliesst, hat er lediglich einen reduzierten Tarifschutz (Alfred Maurer: Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 72). Was unter medizinischen Gründen zu verstehen ist, definiert Art. 41 Abs. 2 KVG abschliessend: