41 KVG regelt die Wahlfreiheit und zugleich die Übernahme der Kosten durch die Versicherer. Bei stationärer und teilstationärer Behandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der im Wohnkanton der versicherten Person gilt (Art. 41 Abs. 1 KVG). Wenn sich der Versicherte ausserhalb seines Wohnkantons behandeln lässt, muss er die Differenz zwischen den Tarifpreisen seines Wohnkantons und den allenfalls höheren Tarifpreisen des anderen Kantons selbst tragen. Besonderheiten gelten indes beim Vorliegen medizinischer Gründe.