Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) können Versicherte unter den zugelassenen und für die Behandlung ihrer Krankheit geeigneten Leistungserbringern frei wählen. Sie haben jedoch nur Anspruch auf Übernahme der vollen, in den Tarifen festgelegten Kosten durch den Versicherer, wenn sie ihre Wahl innerhalb der vom Gesetz gezogenen örtlichen Grenzen treffen. Falls sie diese örtlichen Grenzen überschreiten, müssen sie u.U. einen Teil der Kosten selbst tragen. Sie geniessen nicht mehr den vollen, sondern nur noch einen reduzierten Tarifschutz. Art. 41 KVG regelt die Wahlfreiheit und zugleich die Übernahme der Kosten durch die Versicherer.