Aus den Erwägungen: 2. Nach § 5bis Spitalgesetz (SpiG, BGS 817.11) entscheidet das Departement über Gutsprache- und Beitragsgesuche zugunsten versicherter Personen, die aus medizinischen Gründen in einem ausserkantonalen Spital hospitalisiert werden müssen. Ohne medizinische Gründe leistet der Kanton Kostenbeiträge nur soweit in Spitalabkommen volle oder eingeschränkte Freizügigkeit vereinbart ist. 3. Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) können Versicherte unter den zugelassenen und für die Behandlung ihrer Krankheit geeigneten Leistungserbringern frei wählen.