Der Zustand von S. hätte es erlaubt, sie umgehend in ein Spital im Kanton Solothurn zu transportieren. Dagegen lässt Frau S. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Es habe sich um einen Notfall gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfall starke Schmerzen verspürt und geblutet. Die Situation sei zum Zeitpunkt der Einlieferung nicht klar gewesen. Es hätten innere Blutungen vorliegen können. Oberste Priorität habe das Wohl der Patientin gehabt. Wegen des Zeitpunkts des Unfalls habe die Krankenkassensituation nicht geprüft werden können. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: