Die ausserkantonal beanspruchte Hilfe ist sachlich und zeitlich auf das Minimum zu beschränken. Sachverhalt: S., geboren 1937, wohnhaft in Mümliswil-Ramiswil (SO) stürzte am 30. Dezember 2009 in der Nacht auf dem Weg nach Hause über einen Bordstein ca. 50 cm in die Tiefe. Da sie sich nicht bei ihrer Tochter meldete, machte diese sich auf die Suche nach der Mutter. Glücklicherweise fand sie sie. Die Tochter brachte S., die Blutungen und grosse Schmerzen hatte, umgehend ins nächstgelegene Spital in Niederbipp (BE). Mit diesem Spital hat der Kanton Solothurn kein Abkommen geschlossen. Das Spital in Niederbipp diagnostizierte eine obere und untere Schambeinfraktur links.