SOG 2010 Nr. 18 Art. 41 KVG, § 5bis SpiG. Ausserkantonale Spitalbehandlung. Als «Notfall» gilt eine Lage, in welcher medizinische Hilfe unaufschiebbar und ein Transport in ein Spital im Wohnkanton nicht möglich oder angemessen ist. In besonderen Konstellationen sind auch Unfälle mit unbestimmten Verletzungen als «Notfall» im Rechtssinn einzustufen, wenn ein besonnener Laie medizinische Hilfe für unaufschiebbar halten durfte. Die ausserkantonal beanspruchte Hilfe ist sachlich und zeitlich auf das Minimum zu beschränken.