{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-100_2010-08-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=113736&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "262684dfe1517533940c4a18ed1df201"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 11.08.2010 VWBES.2010.100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 11.08.2010 VWBES.2010.100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 11.08.2010 VWBES.2010.100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostengutsprache für ausserkantonale Behandlung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:17", "Checksum": "6c374f9a299b815100808f2b11dc7056", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 11.08.2010 VWBES.2010.100\nRegeste:\nKostengutsprache für ausserkantonale Behandlung\n\n\n4. Strittig ist, ob es sich bei dem Ereignis um einen Notfall gehandelt hat. Als Notfall gilt eine Lage, in welcher medizinische Hilfe unaufschiebbar und ein Transport in ein Spital im Wohnkanton nicht möglich oder angemessen ist. Die Leistungen sind nur so lange zu gewähren, bis eine Rückreise in den Wohnkanton verlangt werden kann. Als medizinischer Grund einer ausserkantonalen Behandlung wurden in der Rechtsprechung namentlich anerkannt: Eine Herzfrequenz von nur noch 20/Minute, eine auch durch den Facharzt nicht vorhersehbare Frühgeburt während der Ferien, eine Hüftgelenkoperation in der Nähe eines ausserkantonalen Transplantationszentrums, weil wegen einer früheren Nierenverpflanzung Komplikationen als möglich erschienen und ein akuter Platzmangel im Wohnkanton bestand. Nicht als medizinische Gründe gelten namentlich: Nicht mehr gegebenes Vertrauensverhältnis zum behandelnden Arzt, angeblich ungenügende Fachkompetenz der Ärzte im Wohnkanton, Depressionen mit psychosomatischen Symptomen, geografische Nähe des ausserkantonalen Spitals zum Wohnort (BGE K 81/05 vom 13. April 2006; BGE 9C_408/2009 vom 3. September 2009; Gebhard Eugster in: Ulrich Meyer [Hrsg.]: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 724 ff.).\nDie Beschwerdeführerin, eine ältere Dame, wurde zwischen Weihnachten und Neujahr nachts nach einem Sturz aufgefunden. Sie blutete aus der Vagina und hatte starke Schmerzen. Innere Verletzungen waren nicht auszuschliessen. In dieser Situation wird jeder Helfer, der ja die Situation selbst nicht genau einschätzen kann, ungeachtet der Kantonsgrenzen, vorsichtshalber das nächstgelegene Spital mit Notfalldienst ansteuern. Und jeder Arzt, der vom Patienten aufgesucht wird, hat die Verpflichtung, mindestens zu prüfen, ob Sofortmassnahmen notwendig sind, und diese wenn nötig einzuleiten und weitere Hilfe zu organisieren. Auch der Kantonsarzt räumt ein, eine genaue medizinische Abklärung der Beschwerdeführerin sei nötig gewesen. Es habe aber kein Zwang zu einer «absolut dringenden und unmittelbaren Durchführung» bestanden. Das Spital in Niederbipp hat die Patientin aber bloss untersucht, geröngt, mit Schmerzmitteln versorgt und ihr Bettruhe verordnet. Um innere Blutungen auszuschliessen, wurden Laborwerte erhoben. Die getroffenen Massnahmen waren zum allergrössten Teil diagnostischer Natur und betrafen im Übrigen eine minimale Erstversorgung. Gleich am anderen Tag wurde die Patientin nach Olten (SO) verlegt. Es wäre unverhältnismässig gewesen, die Patientin, nachdem die Diagnose schliesslich feststand und man somit wusste, dass kein dringender Handlungsbedarf bestand, noch mitten in der Nacht ins Kantonsspital nach Olten zu fahren. Dies hätte an der Kostensituation zudem wohl nichts geändert.\nEin Arzt kann zwar im Nachhinein feststellen, dass es sich im vorliegenden Fall objektiv um keinen medizinischen Notfall handelte. Dies konnten aber weder die Tochter, die die Beschwerdeführerin einlieferte, noch die Beschwerdeführerin selber wissen. In besonderen Konstellationen wie der vorliegenden sind auch Unfälle mit unbestimmten Verletzungen als «Notfall» im Rechtssinn einzustufen, wenn ein besonnener Laie medizinische Hilfe für unaufschiebbar halten durfte. Die ausserkantonal beanspruchte Hilfe ist sachlich und zeitlich auf das Minimum zu beschränken, unter Umständen auf die blosse Diagnostik und auf die notwendige Erstversorgung bis feststeht, dass es sich um keinen tatsächlichen medizinischen Notfall handelt. Dies war hier der Fall.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 11. August 2010 ( VWBES.2010.100)"}