Massgebend dafür, wie viel Fläche auf der Parzelle Nr. 2269 verblieben ist, ist einzig das, was im Grundbuch steht. 5. Die Fläche aus dem Nutzungstransport (1'100 m2) ergibt zusammen mit der effektiven Fläche des Grundstückes Nr. 2269 (317 m2) eine Gesamtfläche von 1'417 m2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird bei einer anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 146.47 m2 eine anrechenbare Landfläche von 418.5 m2 benötigt. Im vorliegenden Fall steht gesamthaft eine anrechenbare Landfläche von 1'417 m2 zur Verfügung. Die Ausnützungsziffer von 0.35 ist daher bei Weitem eingehalten. Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juni 2009 (VWBES.2009.76)