Somit verblieb auf der Stammparzelle Nr. 2269 eine Fläche von 1'100 m2. 3. Im Anhang III zur Kantonalen Bauverordnung (BGS 711.611.3) ist unter «3. Transport von Überbauungs- und Ausnützungsziffer» geregelt, dass die angepassten Ausnützungsziffern im Grundbuch angemerkt werden müssen. Dies bedeutet, dass betreffend der zur Verfügung stehenden Fläche die Angaben im Grundbuch massgebend sind. Somit ist im vorliegenden Fall auf den Grundbucheintrag abzustellen. Da nie eine Grundbuchbereinigung stattfand, steht laut Grundbuch der Parzelle Nr. 2269 nach wie vor eine Fläche von 1'100 m2 aus dem Nutzungstransport zur Verfügung.