Man könne nicht von einer anrechenbaren Fläche von 1'417 m2 ausgehen, da die bereits realisierten Bauten einen erheblichen Teil der Fläche aus dem Nutzungstransport beansprucht hätten, so dass auf dem Grundstück nicht mehr genügend Fläche zur Verfügung stehe. Das Bau- und Justizdepartement ging davon aus, dass aus dem Nutzungstransport nach wie vor eine Fläche von 1'100 m2 zur Verfügung stehe. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Im Dezember 1986 fand zu Gunsten von GB X. Nr. 4063 (neu Nr. 2269) ein Nutzungstransport gemäss § 38 Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) im Umfang von 1'400 m2 Landfläche statt.