SOG 2009 Nr. 17 § 38 KBV. Für die Berechnung der Ausnützungsziffer sind die Angaben im Grundbuch massgebend. Sachverhalt: G. reichte in der Einwohnergemeinde X. ein Baugesuch für GB X. Nr. 2269 ein. In der dagegen erhobenen Einsprache an die Baukommission sowie in der gegen deren Entscheid erhobenen Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement wurde geltend gemacht, die Ausnützungsziffer werde überschritten. Man könne nicht von einer anrechenbaren Fläche von 1'417 m2 ausgehen, da die bereits realisierten Bauten einen erheblichen Teil der Fläche aus dem Nutzungstransport beansprucht hätten, so dass auf dem Grundstück nicht mehr genügend Fläche zur Verfügung stehe.