Vor diesem Hintergrund ist die ausgewiesene Diagnose POS (ADHS und weitere Schwierigkeiten im Wahrnehmungsbereich, Motorik und Verhalten) als eine für den Schulbereich relevante Behinderung im Sinn von § 37quater Abs. 1 VSG zu qualifizieren. Es kann davon ausgegangen werden, dass die integrative Förderung von B. in der Regelklasse dem Kindeswohl entspricht. Nach dem Gesagten besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme für schulische Heilpädagogik im Umfang von vier bis acht Lektionen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juni 2009 (VWBES.2009.68)