Wie bereits erwähnt, ist der Ursprung bzw. die Art der Behinderung grundsätzlich unbedeutend. Massgebend ist einzig das Vorhandensein einer behinderungsbedingten Beeinträchtigung. Eine solche Behinderung kann auch erst nach Schuleintritt auftreten bzw. festgestellt werden. Eine Kostengutsprache ist demnach auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. 9. Vor diesem Hintergrund ist die ausgewiesene Diagnose POS (ADHS und weitere Schwierigkeiten im Wahrnehmungsbereich, Motorik und Verhalten) als eine für den Schulbereich relevante Behinderung im Sinn von § 37quater Abs. 1 VSG zu qualifizieren.