Eine Separierung in die Kleinklasse würde demnach nicht seinem vorhandenen Potential entsprechen. Die Gutachterin geht in diesem Zusammenhang sogar von einem Verlust der Motivation und Leistungsbereitschaft aus. Zudem sei die Ablenkbarkeit auch in einer Kleinklasse gross. c) Demnach handelt es sich bei B. nicht um einen Schüler gemäss § 36 VSG der geltenden Fassung. Er kann grundsätzlich in der Primar- und Oberschule geschult werden. Es wurde kein Vorschlag für die Kleinklasse gemacht, da die Leistungen von B. für die Beschulung in der Regelklasse ausreichen. Es ist davon auszugehen, dass die Einzelförderung die bestmögliche Unterstützung für B. ist.