Geht es um die Frage, ob ein Kind in der Regelklasse oder in einer Sonderklasse geschult werden soll, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorab das Wohl des (behinderten) Kindes massgebend (BGE 130 I 352 E. 6.1.1-3). b) Sowohl die Klassenlehrerin von B. als auch die Gutachterin gehen davon aus, dass dieser leistungsmässig kein Kleinklässler sei. Diesbezüglich kann dem Gutachten entnommen werden, dass ihm bei angemessener pädagogischer Fördermöglichkeit durchschnittliche Leistungen durchaus möglich seien. Eine Separierung in die Kleinklasse würde demnach nicht seinem vorhandenen Potential entsprechen.