Nach § 36 VSG sind nur Schüler, die dem Unterricht der Primar- und Oberschule nicht zu folgen vermögen, in Kleinklassen auszubilden. Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderung erschwert ist, haben hingegen ein Anrecht darauf, dass eine integrative Schulungsmöglichkeit in einer Regelkindergarten- oder in einer Regelschulklasse geprüft wird (§ 37quater Abs. 1 VSG). Geht es um die Frage, ob ein Kind in der Regelklasse oder in einer Sonderklasse geschult werden soll, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorab das Wohl des (behinderten) Kindes massgebend (BGE 130 I 352 E. 6.1.1-3).