Demnach ist dem Erfordernis der relativ stark beeinträchtigenden Behinderung noch keine allzu grosse Bedeutung zuzumessen. Angesichts der Umsetzung des neuen Behindertengleichstellungsgesetzes und der damit verbundenen Integrationsbestrebungen darf der Begriff der «Behinderung» ohnehin nicht zu eng ausgelegt werden. Auch andere Kantone neigen eher zu einer weiten Auslegung dieses Begriffs (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 19. Februar 2009, B 2008/222 E. 2.2.2). 7.a) Nach § 36 VSG sind nur Schüler, die dem Unterricht der Primar- und Oberschule nicht zu folgen vermögen, in Kleinklassen auszubilden.