Die Formulierung des § 36 VSG verdeutlicht, dass die Volksschule zukünftig individualisierter arbeiten wird und dabei den Bedarf sowohl von überdurchschnittlich leistungsfähigen als auch von schwächeren Kindern abdecken muss. Die Regierung wird den entsprechenden Paragrafen voraussichtlich auf Beginn des Schuljahres 2010/2011 in Kraft setzen (RRB Nr. 2008/688 vom 22. April 2008). Das bedeutet, dass die Möglichkeit der spezifischen Förderung zum heutigen Zeitpunkt noch gar nicht besteht. Demnach ist dem Erfordernis der relativ stark beeinträchtigenden Behinderung noch keine allzu grosse Bedeutung zuzumessen.