In der Botschaft des Regierungsrates zur Teilrevision des Volksschulgesetzes im Bereich Spezielle Förderung und Sonderpädagogik vom 20. März 2007 (RRB Nr. 2007/459, S. 29) wird weiter erklärt, die Behinderung müsse relativ stark beeinträchtigend oder spezifisch sein, da sonst mit den Instrumenten der spezifischen Förderung (§§ 36 – 36ter VSG) ein Regelschulbesuch ermöglicht werden könnte. Die Formulierung des § 36 VSG verdeutlicht, dass die Volksschule zukünftig individualisierter arbeiten wird und dabei den Bedarf sowohl von überdurchschnittlich leistungsfähigen als auch von schwächeren Kindern abdecken muss.