Aus dieser Feststellung ist zu schliessen, dass B. grundsätzlich über ausreichende intellektuelle Fähigkeiten zum Besuch der Regelklasse verfügt und die schulischen Schwierigkeiten einzig auf die behinderungsbedingte Beeinträchtigung (POS) zurückzuführen sind. c) In der Botschaft des Regierungsrates zur Teilrevision des Volksschulgesetzes im Bereich Spezielle Förderung und Sonderpädagogik vom 20. März 2007 (RRB Nr. 2007/459, S. 29) wird weiter erklärt, die Behinderung müsse relativ stark beeinträchtigend oder spezifisch sein, da sonst mit den Instrumenten der spezifischen Förderung (§§ 36 – 36ter VSG) ein Regelschulbesuch ermöglicht werden könnte.