Es stimmt mit den Einschätzungen des Schulpsychologischen Dienstes und des Logopädischen Dienstes Z. weitgehend überein. Es gibt daher auch keinen Grund an dieser Diagnose zu zweifeln. Dem Gutachten kann weiter entnommen werden, dass es sich bei B. um einen durchschnittlich begabten Schüler mit einer Aufmerksamkeitsschwäche (POS/ADHS), Wahrnehmungsschwierigkeiten und einer Spracherwerbsstörung handelt. Aus dieser Feststellung ist zu schliessen, dass B. grundsätzlich über ausreichende intellektuelle Fähigkeiten zum Besuch der Regelklasse verfügt und die schulischen Schwierigkeiten einzig auf die behinderungsbedingte Beeinträchtigung (POS) zurückzuführen sind. c)