Der Ursprung bzw. die Art der Behinderung sei dabei grundsätzlich unbedeutend. b) Dem Gutachten vom 4. April 2009 ist zu entnehmen, dass es sich bei der Diagnose POS (ADHS und weitere Schwierigkeiten im Wahrnehmungsbereich, Motorik und Verhalten) um eine medizinische Diagnose im Sinne einer sozialen Beeinträchtigung mit Sonderschulberechtigung handelt. Die Diagnose sei bereits früh gestellt worden und sei daher als Geburtsgebrechen ausgewiesen worden. Das Gutachten ist stimmig und überzeugt in seiner Argumentation. Es stimmt mit den Einschätzungen des Schulpsychologischen Dienstes und des Logopädischen Dienstes Z. weitgehend überein.