§ 37quater Abs. 1 VSG knüpft an den – nicht näher definierten – Begriff einer «Behinderung» an. Der Botschaft des Regierungsrates zur Teilrevision des Volksschulgesetzes im Bereich Spezielle Förderung und Sonderpädagogik vom 20. März 2007 (RRB Nr. 2007/459, S. 29) kann diesbezüglich entnommen werden, dass die Anspruchsberechtigung in der Behinderung eines Kindes liegt. Das massgebende Kriterium sei dessen behinderungsbedingte Beeinträchtigung, dem Unterricht im Rahmen der Regelschule nicht folgen zu können. Der Ursprung bzw. die Art der Behinderung sei dabei grundsätzlich unbedeutend.