Gegen diese Verfügung erhob V., sorgeberechtigter Vater, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, sein Sohn B. sei nicht in eine Klein- oder Werkklasse zu versetzen, sondern mit weiterer zusätzlicher Förderung in der Regelklasse zu fördern. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 6.a) Gemäss § 37quater Abs. 1 Volksschulgesetz (VSG, BGS 413.111) haben Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderung erschwert ist, Anrecht darauf, dass eine integrative Schulungsmöglichkeit in einer Regelkindergarten- oder in einer Regelschulklasse geprüft wird. § 37quater Abs. 1 VSG knüpft an den – nicht näher definierten – Begriff einer «Behinderung» an.