SOG 2009 Nr. 21 § 36 VSG, §§ 37 – 37quinquies VSG. Im Hinblick auf die mit der Änderung des Volksschulgesetzes verfolgten Ziele ist eine integrative Schulung in der Regelklasse der separativen Lösung vorzuziehen. Der Ursprung bzw. die Art der Behinderung ist grundsätzlich unbedeutend. Massgebend ist einzig das Vorhandensein einer behinderungsbedingten Beeinträchtigung. Eine solche Behinderung kann auch erst nach Schuleintritt auftreten bzw. festgestellt werden. Sachverhalt: Im Sommer 2008 wurde B., geb. 1995, im Einverständnis der Eltern von der Klassenlehrerin zur Untersuchung beim logopädischen Dienst Z. und beim Schulpsychologischen Dienst zur Abklärung angemeldet.