{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-68_2009-06-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=105056&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7f1877b2416b1ad3bd78d23336a35ae8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 22.06.2009 VWBES.2009.68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 22.06.2009 VWBES.2009.68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 22.06.2009 VWBES.2009.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenübernahme sonderpädagogische Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:10", "Checksum": "aca899a4e0d6b721870de637c67dd5cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 22.06.2009 VWBES.2009.68\nRegeste:\nKostenübernahme sonderpädagogische Massnahmen\n\n\nb) Sowohl die Klassenlehrerin von B. als auch die Gutachterin gehen davon aus, dass dieser leistungsmässig kein Kleinklässler sei. Diesbezüglich kann dem Gutachten entnommen werden, dass ihm bei angemessener pädagogischer Fördermöglichkeit durchschnittliche Leistungen durchaus möglich seien. Eine Separierung in die Kleinklasse würde demnach nicht seinem vorhandenen Potential entsprechen. Die Gutachterin geht in diesem Zusammenhang sogar von einem Verlust der Motivation und Leistungsbereitschaft aus. Zudem sei die Ablenkbarkeit auch in einer Kleinklasse gross.\nc) Demnach handelt es sich bei B. nicht um einen Schüler gemäss § 36 VSG der geltenden Fassung. Er kann grundsätzlich in der Primar- und Oberschule geschult werden. Es wurde kein Vorschlag für die Kleinklasse gemacht, da die Leistungen von B. für die Beschulung in der Regelklasse ausreichen. Es ist davon auszugehen, dass die Einzelförderung die bestmögliche Unterstützung für B. ist. Eine Versetzung in eine Kleinklasse würde nicht seinem intellektuellen Potential entsprechen und würde sich sowohl negativ auf seine schulische Laufbahn als auch auf seine berufliche Zukunft auswirken. Gerade auch im Hinblick auf die mit der Änderung des Volksschulgesetzes verfolgten Ziele ist eine integrative Schulung in der Regelklasse der separativen Lösung vorzuziehen.\nd) Eine Kostengutsprache für schulische Heilpädagogik muss nicht zwingend ab Kindergarten oder spätestens ab Schuleintritt erfolgen. Wie bereits erwähnt, ist der Ursprung bzw. die Art der Behinderung grundsätzlich unbedeutend. Massgebend ist einzig das Vorhandensein einer behinderungsbedingten Beeinträchtigung. Eine solche Behinderung kann auch erst nach Schuleintritt auftreten bzw. festgestellt werden. Eine Kostengutsprache ist demnach auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.\n9. Vor diesem Hintergrund ist die ausgewiesene Diagnose POS (ADHS und weitere Schwierigkeiten im Wahrnehmungsbereich, Motorik und Verhalten) als eine für den Schulbereich relevante Behinderung im Sinn von § 37quater Abs. 1 VSG zu qualifizieren. Es kann davon ausgegangen werden, dass die integrative Förderung von B. in der Regelklasse dem Kindeswohl entspricht. Nach dem Gesagten besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme für schulische Heilpädagogik im Umfang von vier bis acht Lektionen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juni 2009 (VWBES.2009.68)"}