§ 12 VSG (Volksschulgesetz, BGS 413.111) besagt, dass das Departement für Bildung und Kultur Richtzahlen für die Klassenbestände der einzelnen Schularten und Unterrichtszweige festsetzt. Gemäss § 13ter VV VSG (Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz, BGS 413.121.1) werden die Unterrichtspensen pro Schulgemeinde für jedes Schuljahr durch die kantonale Aufsichtsbehörde bis spätestens 15. Januar namens des Departements festgelegt. § 4 Abs. 1 und 2 des Reglements über die Richtzahlen für die Klassenbestände der einzelnen Schularten und Unterrichtszweige (BGS 413.631) regelt die Abteilungsgrössen wie folgt: